FAIR WEAR FOUNDATION

Die Fair Wear Foundation hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Arbeitsbedingungen der Hunderttausenden von Arbeiterinnen und Arbeitern zu verbessern, die am Herstellungsprozess der Kleider der FWF-Mitgliedsunternehmen beteiligt sind.

SOZIALE VERANTWORTUNG

Die FWF hat sich darauf spezialisiert innerhalb der Textilbranche die Arbeitsbedingungen in den Fabrikationsstätten weltweit zu überprüfen. Jedes Mitglied muss den Verhaltenskodex (Code of Conduct) für faire Arbeitsbedingungen der FWF unterzeichnen. Dadurch verpflichten sich die Unternehmen, regelmäßig die Arbeitsbedingungen in ihren Fabrikationsstätten zu kontrollieren. Die FWF überprüft zusätzlich, ob die von ihnen geforderten Auflagen eingehalten und durchgeführt werden. Organisationen wie die FWF überprüfen also den gesamten Herstellungsprozess und Sozialstandards und zertifizieren keinesfalls nur das Endprodukt bzw. ob es zu einem angemessenen Preis verkauft wird.
Die FWF fördert weltweit faire Arbeitsbedingungen in der Textilindustrie.
Jedes Unternehmen verpflichtet sich am Tag der Unterzeichnung des Verhaltenskodex zu dessen Einhaltung. Weiterhin verpflichten sich diese, dafür zu sorgen, dass jedes weitere am Prozess der Lieferkette beteiligte Unternehmen die vorgegebenen Richtlinien respektiert und einhält.

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VERHALTENSKODEX

Der Verhaltenskodex basiert auf den international ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen. Der Verhaltenskodex umfasst folgende Punkte:

KEINE KINDERARBEIT

Kinderarbeit ist verboten. Die Beschäftigten müssen mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben und eine abgeschlossene Schulausbildung vorweisen. Jede Form von Kinderhandel, Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind ausdrücklich untersagt. Sie dürfen keine Tätigkeiten verrichten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, vorraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder Sittlichkeit von Jugendlichen schädlich ist.
Übereinkommen 138 und 182

KEINE ZWANGSARBEIT

Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Vereinbarung. Jegliche Form von Zwangsarbeit, verrichtet in Knechtschaft oder als Schuldfreikauf von Gefangenen ist verboten.
Übereinkommen 29 und 105

ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ

Es werden Maßnahmen ergriffen die ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld ermöglichen, um Arbeitsunfälle und Gesundheitsrisiken auszuschließen. Nach aktuellem Wissensstand werden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig verbessert und geprüft. Physische Gewalt, die Androhung physischer Gewalt unübliche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen sowie sexuelle Belästigungen oder andere Formen der Einschüchterung sind verboten.Übereinkommen 155

GÜLTIGE ARBEITSVERTRÄGE

Die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus den Sozialversicherungsgesetzen und Regulierungen eines normalen Arbeitsvertrags resultieren, werden nicht durch Einführung von Scheinarbeits- oder Ausbildungsverträgen umgangen, die einen Einstieg in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis verhindern. Junge Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten an Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogrammen teilnehmen zu können.

ZAHLUNG VON EXISTENZSICHERNDEN LÖHNEN

Arbeitseinkommen und weitere Leistungen werden nach vergleichbarem Standard des jeweiligen Landes und nach gesetzlichen Mindestvorgaben gezahlt. Sie garantieren ein sicheres Auskommen der Beschäftigten und ihrer Familien und darüber hinaus einen Beitrag zur freien Verfügung. Lohnabzug als Disziplinarmaßnahme ist verboten. Lohnabzüge sind nur im gesetzlichen Rahmen möglich und dürfen nicht geringer als der vorgegebene Mindestlohn ausfallen. Die Beschäftigten erhalten regelmäßig verständliche und schriftliche Informationen über Lohnbestandteile, einschließlich Grundlohn und Zahlungsweise.Übereinkommen 26 und 31

VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DAS RECHT AUF TARIFVERHANDLUNGEN

Jeder Beschäftige hat das Recht eine Gewerkschaft zu gründen, ihr beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Arbeitnehmervertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu allen Arbeitsbereichen erhalten, damit sie ihre Funktion als Arbeitnehmervertreter ausführen können.Übereinkommen 87,98, 135 und Empfehlung 143

KEINE DISKRIMINIERUNG VON BESCHÄFTIGTEN

Personalbeschaffung, Lohnpolitik, Weiterbildungsmöglichkeiten, Beförderungspolitik, Beendigung der Beschäftigung, Renten und weitere Aspekte von Beschäftigungsverhältnissen basieren auf dem Grundsatz der Gleichheit des Einzelnen. Unterschiedliche Behandlung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung, Hautfarbe, Nationalität, Religion, politischer Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Umfeld und Behinderung sind untersagt.Übereinkommen 100 und 111

KEINE EXZESSIVEN ARBEITSZEITEN

Die Arbeitszeiten richten sich nach der geltenden Rechtsprechung und branchenüblichen Standards. Die Arbeitszeit pro Woche beträgt i.d.R. nicht mehr als 48 Stunden und alle Beschäftigten erhalten innerhalb von 7 Tagen mindestens einen freien Tag. Überstunden werden auf freiwilliger Basis geleistet und sind auf 12 Stunden pro Woche beschränkt. Sie werden zusätzlich vergütet und i.d.R. nicht angeordnet.