FAIR WEAR FOUNDATION
Die Fair Wear Foundation hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Arbeitsbedingungen der Hunderttausenden von Arbeiterinnen und Arbeitern zu verbessern, die am Herstellungsprozess der Kleider der FWF-Mitgliedsunternehmen beteiligt sind.
SOZIALE VERANTWORTUNG
Die FWF hat sich darauf spezialisiert innerhalb der Textilbranche die Arbeitsbedingungen in den Fabrikationsstätten weltweit zu überprüfen. Jedes Mitglied muss den Verhaltenskodex (Code of Conduct) für faire Arbeitsbedingungen der FWF unterzeichnen. Dadurch verpflichten sich die Unternehmen, regelmäßig die Arbeitsbedingungen in ihren Fabrikationsstätten zu kontrollieren. Die FWF überprüft zusätzlich, ob die von ihnen geforderten Auflagen eingehalten und durchgeführt werden. Organisationen wie die FWF überprüfen also den gesamten Herstellungsprozess und Sozialstandards und zertifizieren keinesfalls nur das Endprodukt bzw. ob es zu einem angemessenen Preis verkauft wird.
Die FWF fördert weltweit faire Arbeitsbedingungen in der Textilindustrie.
Jedes Unternehmen verpflichtet sich am Tag der Unterzeichnung des Verhaltenskodex zu dessen Einhaltung. Weiterhin verpflichten sich diese, dafür zu sorgen, dass jedes weitere am Prozess der Lieferkette beteiligte Unternehmen die vorgegebenen Richtlinien respektiert und einhält.
VERHALTENSKODEX
Der Verhaltenskodex basiert auf den international ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen. Der Verhaltenskodex umfasst folgende Punkte:
KEINE KINDERARBEIT
Kinderarbeit ist verboten. Die Beschäftigten müssen mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben und eine abgeschlossene Schulausbildung vorweisen. Jede Form von Kinderhandel, Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind ausdrücklich untersagt. Sie dürfen keine Tätigkeiten verrichten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, vorraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder Sittlichkeit von Jugendlichen schädlich ist.
Übereinkommen 138 und 182
KEINE ZWANGSARBEIT
Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Vereinbarung. Jegliche Form von Zwangsarbeit, verrichtet in Knechtschaft oder als Schuldfreikauf von Gefangenen ist verboten.
Übereinkommen 29 und 105
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Übereinkommen 155
GÜLTIGE ARBEITSVERTRÄGE
ZAHLUNG VON EXISTENZSICHERNDEN LÖHNEN
Übereinkommen 26 und 31
VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DAS RECHT AUF TARIFVERHANDLUNGEN
Übereinkommen 87,98, 135 und Empfehlung 143
KEINE DISKRIMINIERUNG VON BESCHÄFTIGTEN
Übereinkommen 100 und 111